Die nachstehenden Ausführungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und nicht eheliche Lebensgemeinschaften.
Soweit nachstehend von abziehbaren Aufwendungen die Rede ist, bezieht sich diese Aussage auf Aufwendungen vor Begrenzung auf den Höchstbetrag von § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG.
I.
Die steuerrechtliche Beurteilung, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben / Werbungskosten abzugsfähig sind, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich das häusliche Arbeitszimmer in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten befindet (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016,
Ausgehend von der BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH vom 15. Dezember 2016 (a. a. O.), BFH vom 6. Dezember 2017,
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