Es ist gefragt worden, ob für Zwecke des § 15a EStG etwaige Mehrgewinne auf Grund der Feststellungen einer Außenprüfung bei gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eines sog. Mehrkontenmodells - in dessen Rahmen ein gesonderter Gesellschafterbeschluss hinsichtlich der Verfügung über den handelsrechtlichen Gewinnanteil nicht vorgesehen ist - als Eigen- oder Fremdkapital zu behandeln sind.
Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Bei gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eines sog. Mehrkontenmodells - in dessen Rahmen ein gesonderter Gesellschafterbeschluss hinsichtlich der Verfügung über den handelsrechtlichen Gewinnanteil nicht vorgesehen ist - sind Mehrgewinne, die sich auf Grund einer Außenprüfung ergeben, zunächst als Eigenkapital zu behandeln und bei Anwendung des § 15a EStG entsprechend zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt, in dem die erforderlichen Angleichungsbuchungen in der Handelsbilanz vorgenommen werden, erfolgt eine Zuweisung zum Fremdkapital.
Sieht die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung bezüglich der Gewinnverwendung einen Ausschüttungsbeschluss vor, ist der Mehrgewinn zunächst dem Eigenkapital zuzurechnen und erst nach entsprechender Beschlussfassung einem Fremdkapitalkonto zuzuweisen.
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