Das BMF-Schreiben vom 27.03.2003 ( BStBl 2003 I S. 240, EStH 2014, Anhang 16 VIII - sog. Sanierungserlass) regelt, unter welchen Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen auf den durch einen Schuldenerlass entstehenden Gewinn auf die Erhebung von Steuern verzichtet wird.
Der BFH hat mit Beschluss vom 23.03.2015 -
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