Nach Art. 18 der Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - ABl EU 2006 L 190 S. 1) ist die Verbringung bestimmter Abfälle mittels einer nach Anhang VII der Verordnung ausgestellten Bestätigung (siehe Anlage) zu dokumentieren. Es ist gefragt worden, ob diese Bestätigung als Gelangensbestätigung i. S. d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV verwendet werden kann.
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