Es ist gefragt worden, wer bei der Vermietung von Tankraum für die Lagerung von Mineralölprodukten unter die gesamtschuldnerische Haftung gem. § 13a Nr. 6 UStG fällt und ob die Vermietung von Tankraum an einen Umsatzsteuerlagerhalter unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG fällt. Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendermaßen Stellung genommen:
Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG ist derjenige, der ein Umsatzsteuerlager betreiben darf. Aus Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2004, BStBl 2004 I S. 242, ergibt sich, dass dies derjenige ist, der sich die Einrichtung und den Betrieb des Umsatzsteuerlagers von dem zuständigen Finanzamt bewilligen lässt.
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