Nach § 4h Absatz 4 EStG ist ein EBITDA-Vortrag bei der Zinsschranke gesondert festzustellen. Die Feststellung eines EBITDA-Vortrages erfolgt - wie auch der Zinsvortrag - zum Schluss des Wirtschaftsjahres und nicht zum Schluss des Veranlagungszeitraumes.
Nach § 4h Absatz 1 Satz 3 EStG kann das verrechenbare EBITDA eines Wirtschaftsjahres, soweit es den Zinssaldo übersteigt, in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.
In diesem Kontext ist gefragt worden, ob der EBITDA-Vortrag für alle Wirtschaftsjahre in einer Summe festzustellen ist, oder ob im Hinblick darauf, dass der EBITDA-Vortrag zeitlich auf fünf Wirtschaftsjahre beschränkt und in § 4h Absatz 1 Satz 4 EStG von „EBITDA-Vorträgen” (Mehrzahl) die Rede ist, für jedes Wirtschaftsjahr des Entstehens eines EBITDA-Vortrags eine gesonderte Feststellung zu erfolgen hat, die maximal bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres fortzuführen ist.
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