Bei Steuerpflichtigen, denen wegen der Hochwasserkatastrophe 2013 Spenden im Rahmen der Förderung mildtätiger Zwecke zugewendet werden und die diese im Bereich der Einkünfteerzielung verwenden bzw. einsetzen (z. B. zur Schadensbeseitigung im Betrieb oder an einem vermieteten Gebäude), liegen keine steuerpflichtigen Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen vor; die Zuwendungen erfolgen außerhalb der Einkünfteerzielung.
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