Personen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt waren (ärztliches und anderes Personal), übten auf Grund der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation, insoweit regelmäßig eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Im Zweifel kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall an.
Gleiches gilt für Personen, die in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus- Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam tätig waren.
In den Impfzentren und bei den mobilen Impfteams oblag die ärztlich-organisatorische Begleitung sowie die arztseitige Abrechnung der Entgelte der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH).
Zurzeit gehen in den Finanzämtern vermehrt Kontrollmitteilungen der KVSH über die ausgezahlten Vergütungen ein.
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