Das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2015 - IV D 3 - S 7134/14/10001 erläutert die Fallkonstellationen, in denen Ausgangsvermerke ausländischer Zolldienststellen als Ausfuhrnachweis anzuerkennen sind. Hierzu gehören begründete Fälle i. S. d. Art. 791 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). Die Kommission hat hierzu die in der Anlage beigefügte Arbeitsunterlage vom 14. November 1995 - XXI/1667/94 veröffentlicht, anhand derer in Zweifelsfällen beurteilt werden kann, ob ein begründeter Fall i. S. d. Art. 791 Abs. 1 ZK-DVO vorliegt.
Sollte eine ausländische Zollstelle die Ausfuhranmeldung unter Berufung auf Art. 791 Abs. 1 ZK-DVO angenommen haben, obwohl kein begründeter Fall im Sinne dieser Vorschrift vorlag, wäre die Bestätigung nicht von der zuständigen Ausfuhrzollstelle i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV übermittelt worden, so dass es für die Steuerbefreiung dann auf die objektive Beweislage ankäme (Abschn. 6.10 Abs. 3a UStAE).
EUROPÄISCHE KOMMISSION | |
GENERALDIREKTION XXI | |
ZOLLE UND INDIREKTE STEUERN | |
ZOLLE | |
B3 - Allgemeines Zollrecht |
XXI/1667/94 - DE - ENDG.
Brüssel, den 14, November 1995
Arbeitsunterlage
AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX
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