Anlässlich der Erörterung eines Einzelfalls, in dem für ein Fahrzeug, welches erstmalig vor 28 Jahren zugelassen wurde, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt wurde, hat sich die Frage gestellt, ob für dieses Fahrzeug eine Besteuerung gemäß § 9 Absatz 4 i. V. m. § 1 Absatz 1 Nummer 4 KraftStG vorzunehmen ist.
Hierzu gilt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Folgendes:
Die Zuteilung von Oldtimerkennzeichen obliegt allein den Verkehrsbehörden. Wurde ein derartiges Kennzeichen zugeteilt, löst dies zwingend die Besteuerung als Oldtimer nach § 9 Absatz 4 KraftStG aus. Den Finanzbehörden steht keine Prüfmöglichkeit dahingehend zu, ob und inwieweit die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung des Oldtimerkennzeichens vorliegen.
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