Thematisiert wird die Frage, inwieweit stimmrechtslose Vorzugsaktien zu dem nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigten Vermögen gehören und wie diese Aktien im Zusammenhang mit einer Poolvereinbarung im Sinne der § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG zu behandeln sind.
Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG gehören Anteile an Kapitalgesellschaften zum begünstigten Vermögen, wenn der Erblasser/Schenker zum Zeitpunkt der Übertragung am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war.
Nennkapital einer Aktiengesellschaft ist deren Grundkapital (vgl. § 5 AktG, R E 13b.6 Abs.
Die gängigsten Fallgestaltungen werden nachfolgend anhand von Beispielen näher erläutert:
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|