Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob und ggf. in welchem Umfang die durch die öffentliche Hand betriebene dauerdefizitäre Forschungs- und Technologieförderung unter § 8 Abs. 7 KStG fällt.
Ich bitte, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Die Tätigkeit der Grundlagenforschung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ist hoheitlich. Wird diese Tätigkeit in einer Eigengesellschaft ausgeübt, ist auf Verluste, die der Gesellschaft hieraus entstehen, § 8 Abs. 7 Satz 2 zweiter Halbsatz KStG anzuwenden. Die Tätigkeit der Auftragsforschung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ist unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung erfasst auch mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen aus Anlass der Auftragsforschung.
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