Bei der bewertungsrechtlichen Beurteilung des Wohnungsbegriffs war es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Fällen zweifelhafter baulicher Gestaltung bisher ausreichend, daß sich die Zusammenfassung mehrerer Räume zu einer Wohnung bereits aus der Lage dieser Räume zueinander, aus ihrer Zweckbestimmung und der dieser Zweckbestimmung entsprechenden tatsächlichen Nutzung ergibt. Erforderlich war jedoch stets, daß die Küche entsprechend eingerichtet war und tatsächlich als solche genutzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1978
An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Nach dem Urteil vom 5. Oktober 1984
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