Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens und Geschäftsleitung in Deutschland durch Gewinnabführungsvertrag ihren ganzen Gewinn an einen Organträger abzuführen, sind hinsichtlich des Gewinnabführungsvertrages die Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 17 Abs. 1 Satz 1 KStG erfüllt,
wenn die Regelungen des ausländischen Gewinnabführungsvertrages
vollständig den Vorgaben des § 291 AktG entsprechen und insbesondere auch eine Pflicht zur Verlustübernahme entsprechend der Regelung des § 302 AktG beinhalten,
nach ausländischem (Zivil-)Recht zulässig sind (insbesondere Vereinbarkeit mit den dortigen handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Gläubigern sowie Minderheitsgesellschaftern),
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