Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass Umsätze mit Messekatalogen dem allgemeinen Steuersatz unterlägen (USt-Kurzinformation Nr. 2009/06, Tz. 7).
Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Juni 2016, VII R 12/15, entschieden, dass Messekataloge in Position 4901 des Zolltarifs einzureihen seien. Umsätze mit entsprechenden Erzeugnissen unterliegen demnach gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz.
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