Fotovoltaikanlagen werden als sog. Aufdachanlage betrieben, wenn die Solarmodule auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt werden. Werden die Solarmodule stattdessen anstelle der Dachhaut eingesetzt (z. B. in Form von Solardachsteinen) handelt es sich um sog. dachintegrierte Anlagen.
Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen erfüllen also gleichzeitig zwei Funktionen, indem sie einerseits das Gebäude vor Witterungseinflüssen schützen und andererseits unmittelbar der Stromerzeugung dienen (Gewerbebetrieb), so dass sich die Frage stellte, ob es sich um unselbständige Gebäudebestandteile oder um selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter handelt.
Eine vergleichbare Fragestellung ergibt sich auch bei Blockheizkraftwerken, die in ein Gebäude eingebaut werden, um Strom und Wärme zu erzeugen.
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung sind dachintegrierte Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke wie selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.
Diese Auffassung gilt unabhängig einer entgegenstehenden Beurteilung nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen.
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