Durch Art.
Während den Unternehmern durch den § 146 Abs. 2a AO erstmalig die Möglichkeit eingeräumt wird, die elektronischen Bücher und die sonstigen elektronischen Aufzeichnungen unter den dort genannten Voraussetzungen im Ausland zu führen und aufzubewahren, werden in § 146 Abs. 2b AO die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes geregelt.
Ziel des Verzögerungsgeldes ist es u. a., den Steuerpflichtigen zu einer zeitnahen Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung (Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung u. ä.) anzuhalten. Eine Festsetzung eines Verzögerungsgeldes im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten kann nur im Rahmen einer Außenprüfung vorgenommen werden.
Im Rahmen einer Außenprüfung ist die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes insbesondere möglich, wenn der Steuerpflichtige
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