Nach § 3 Nr. 8 KraftStG sind nur Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden, und Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bzw. Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 16.11.2004,BStBl 2005 II S. 186) greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG nicht nur für Wohnwagenanhänger, sondern auch für selbstfahrende Wohnwagen (Wohnmobile), solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
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