Nach dem BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 -
Es ist gefragt worden, ob dies auch gilt, soweit der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der Obergesellschaft auf der Auflösung eines negativen Kapitalkontos der Obergesellschaft bei der Untergesellschaft beruht, dem keine entsprechenden stillen Reserven im Betriebsvermögen der Untergesellschaft gegenüberstehen.
Hierzu bitte ich die Auffassung zu vertreten, dass ein verrechenbarer Verlust aus einer Untergesellschaft auch insoweit mit dem Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der Obergesellschaft verrechnet werden kann, als der Gewinn auf der Auflösung eines negativen Kapitalkontos der Obergesellschaft bei der Untergesellschaft beruht, dem keine entsprechenden stillen Reserven im Betriebsvermögen der Untergesellschaft gegenüberstehen.
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