FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 29.10.2014
VI 3012 - S 2284 - 197

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 29.10.2014 (VI 3012 - S 2284 - 197) - DRsp Nr. 2014/80658

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 29.10.2014 - Aktenzeichen VI 3012 - S 2284 - 197

DRsp Nr. 2014/80658

Abgeltungswirkung des Behinderten-Pauschbetrags gemäß § 33b EStG; hier: Häusliche Intensiv- und Behandlungspflege

Es ist gefragt worden, ob es sich bei selbst getragenen Aufwendungen für die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege um Pflegekosten handelt, die durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind oder ob diese Aufwendungen - ähnlich wie z. B. Operationskosten - neben dem Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden können.

In § 33b EStG und in R 33b EStR sind die Pflegeaufwendungen, die durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind, nicht näher definiert. Eine Definition von Pflegeaufwendungen findet sich nur in R 33.3 Absatz 2 EStR. Ausgehend von der Überschrift der R 33.3 - „Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz” - und der Eingrenzung des begünstigten Personenkreises in R 33.3 Absatz 1 EStR sind jedoch Pflegeaufwendungen i. S. v. R 33.3 Absatz 2 EStR nur solche i. S. d. §§ 14, 15 und 45a des SGB XI. Hierzu zählen jedoch nicht die Aufwendungen für eine häusliche Intensiv- und Behandlungspflege. Die häusliche Behandlungspflege ist Teil der Krankenpflege und in § 37 Absatz 2 SGB V geregelt. Die häusliche Intensivpflege umfasst Leistungen der Grundpflege (in SGB XI geregelt) und Leistungen der Behandlungspflege (in § 37 Absatz 2 SGB V geregelt).