Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom 16. November 2005, BStBl 2006 II S. 267, und vom 19. Dezember 2005, BStBl 2006 II S. 378, entschieden, dass das Schiff als mobile Tätigkeitsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen kann; hierzu bedarf es immer eines immobilen Standorts.
Bei der Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG ist nach dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2011, BStBl 2012 II S. 27 Folgendes zu beachten:
Seeleute - dies gilt sowohl für Seeleute der Bundesmarine als auch der Handelsmarine - erhalten für die Zeit an Bord von Schiffen dem Grunde nach Verpflegungsmehraufwendungen, da sich die Frage der nämlichen Auswärtstätigkeit bei Ausübung einer Fahrtätigkeit nicht stellt.
Hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufendungen ist zwischen Bundes- und Handelsmarine zu differenzieren.
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