Für die USt-Befreiung von unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen ist nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG eine Bescheinigung der obersten Landesbehörde erforderlich. Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass die Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Zu den befreiten Leistungen gehören auch die Berufsbildungsmaßnahmen nach §§ 49, 86 und 97 SGB III (vgl. auch A 112 Abs. 3 UStR), welche im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführt werden.
Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Schlesw.-Holst. wird auf die Erteilung einer Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb UStG) durch die obersten Landesbehörden für Zwecke der USt-Befreiung verzichtet, wenn die Bundesanstalt für Arbeit oder das jeweilige Arbeitsamt auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
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