FinMin Thüringen - Erlass vom 12.03.1998
S 7330 A

FinMin Thüringen - Erlass vom 12.03.1998 (S 7330 A) - DRsp Nr. 2008/91888

FinMin Thüringen, Erlass vom 12.03.1998 - Aktenzeichen S 7330 A

DRsp Nr. 2008/91888

§ 4 Nr. 17 UStG Besteuerung von Treibstofflieferungen an ein gemeinnütziges Luftrettungsunternehmen

Gemeinnützige Luftrettungsunternehmen führen nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie Rettungsflüge durch und können somit für Eingangsleistungen, die diesen steuerfreien Umsätzen zuzuordnen sind, keinen Vorsteuerabzug gelten machen.

Sofern sich auf einem Flughafen ein Steuerlager befindet, können Luftrettungsunternehmen des weiteren unter Vorlage der erforderlichen Erlaubnisscheine des zuständigen Hauptzollamtes das für Zwecke der Luftrettung benötigte Flugbenzin nach § 4 Nr. 3 Buchst. b MinöStG steuerfrei beziehen. Wird der Rettungshubschrauber auf einem Flughafen ohne Steuerlager betankt, ist eine mineralölsteuerfreie Lieferung nicht möglich. Die Zollverwaltung erstattet jedoch anschließend dem Luftrettungsunternehmen die gezahlte Mineralölsteuer.

Da die Mineralölsteuer in die Bemessungsgrundlage der USt eingeht, ergeben sich bezogen auf die Lieferung von beispielsweise 100 Litern Flugbenzin folgende Auswirkungen:

a) Mineralölsteuerfreie Lieferung aus einem Steuerlager

100 Liter a 56,90 DM je hl 56,90 DM
+ 16 v. H. USt (ab 1. 4. 1998) 9,10 DM
Rechnungsbetrag 66,00 DM

Das Luftrettungsunternehmen ist bei einem Bezugspreis von 66,00 DM mit nicht abzugsfähiger Vorsteuer in Höhe von 9,10 DM belastet.