FinMin Thüringen - Erlass vom 12.03.2024
1040 - 21 - S 2442/1 - 4 - 31475/2024
Fundstellen:
BStBl 2024 I S. 662

FinMin Thüringen - Erlass vom 12.03.2024 (1040 - 21 - S 2442/1 - 4 - 31475/2024) - DRsp Nr. 2024/80229

FinMin Thüringen, Erlass vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 1040 - 21 - S 2442/1 - 4 - 31475/2024

DRsp Nr. 2024/80229

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2024

Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten für das Kalenderjahr 2024 folgende Hundertsätze und Beträge:

  • Die Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen- und Lohnsteuer

    • Römisch-Katholische Kirchensteuer

    • Evangelische Kirchensteuer

    werden mit 9 v. H. der Einkommensteuer oder Lohnsteuer erhoben, höchstens jedoch mit 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens.

    Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 v. H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner ergibt.

    Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 i. V. m. Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.