FinMin Thüringen - Erlass vom 23.02.2009
S 3715 A - 1 - 202(S)

FinMin Thüringen - Erlass vom 23.02.2009 (S 3715 A - 1 - 202(S)) - DRsp Nr. 2009/80149

FinMin Thüringen, Erlass vom 23.02.2009 - Aktenzeichen S 3715 A - 1 - 202(S)

DRsp Nr. 2009/80149

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder; Anwendung des Artikels 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes

(1) Nach Artikel 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. 2008 I S. 3018, BStBl 2009 I S. 67) kann ein Erwerber im Fall eines Erwerbs von Todes wegen, für den die Steuer gemäß § 9 ErbStG nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, beantragen, dass alle durch das ErbStRG geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes angewendet werden. Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtet sich jedoch in diesem Fall nach § 16 ErbStG in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung. Für die Besteuerung bleiben im Übrigen die tatsächlichen Verhältnisse vom Stichtag der Steuerentstehung maßgebend.

(2) Alle durch das ErbStRG geänderten oder neu eingeführten sachlichen Steuerbefreiungen, insbesondere nach §§ 13 bis 13c ErbStG, der Wegfall des § 25 ErbStG und die erweiterte Stundung nach § 28 ErbStG sowie die durch das ErbStRG geänderten oder neu eingeführten Bewertungsregelungen, insbesondere für Grundbesitz, Betriebsvermögen und für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften, sind zu berücksichtigen.