I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist in Großbritannien ansässig und veranstaltet Seminare.
Im Mai 1995 beantragte sie die Genehmigung eines Formulars für den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmen, das von dem amtlichen Formular abwich. Nach weiterem Schriftverkehr wurde der Klägerin am 27. Juli 1995 ein abweichendes Formular genehmigt.
Unter Verwendung dieser Vordrucke beantragte die Klägerin am 1. August 1995 die Vergütung der Umsatzsteuer für sämtliche Quartale des Jahres 1994.
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