Gemischt genutzte Grundstücke

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Gemischt genutzte Grundstücke

B baut in einem Gewerbegebiet auf seinem Grundstück ein neues Haus. In das Gebäude ist sowohl der private Wohnbereich der Familie als auch im Erdgeschoss die Werkstatt integriert. Die Nutzung des Gebäudes verteilt sich auf die beiden Bereiche im Verhältnis 100 qm zu 200 qm. Die Herstellungskosten belaufen sich insgesamt auf 1.000.000 Euro zzgl. 190.000 Euro USt. Nach zwei Jahren wird ein 15 qm großer Raum im Wohnbereich zur Aktenlagerung für das Unternehmen genutzt.

Bislang konnte B nach dem sogenannten Seeling-Modell die gesamte USt als Vorsteuer aus den Herstellungskosten abziehen (Rechtslage bis 31.12.2010). Wegen § 15 Abs. 1b UStG kann B nunmehr nur noch die Vorsteuer abziehen, die auf die unternehmerische Nutzung entfällt. Wenn sich die Nutzungsverhältnisse verändern, greift seit dem 01.01.2011 § 15a Abs. 6a UStG. Danach liegt auch ein Fall der Vorsteuerberichtigung vor, wenn sich die Nutzungsverhältnisse eines gemischt genutzten Grundstücks ändern. B kann hier eine Berichtigung zu seinen Gunsten vornehmen und somit zeitanteilig den Vorsteuerabzug für die ausgeweitete unternehmerische Nutzung erhalten.

Im konkreten Fall berechnet sich die Vorsteuerberichtigung wie folgt:

nicht abzugsfähige Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1b UStG : 63.333 Euro (100 qm Wohnung)

Jahresbetrag der Vorsteuer dem Grunde nach: 19.000 Euro (190.000 Euro: zehn Jahre Berichtigungszeitraum)