Der gesetzliche Vertreter einer GmbH ist bereits vor Fälligkeit der Steuern verpflichtet, die Mittel so zu verwalten, daß er zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist. Diese Verpflichtung ist auch bei Vertragsgestaltungen zu beachten, die steuerbare Vorgänge auslösen, und sie kann schon vor der Entstehung der verkürzten Steueransprüche verletzt werden, sobald sie für den gesetzlichen Vertreter erkennbar ist. Unmaßgeblich war im Streitfall, daß bei Nichtausübung der Option ein Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 15 a UStG in nahezu identischer Höhe entstanden wäre, da der dem Steuergläubiger verbleibende Schaden darin bestand, daß die Option zum Vorsteuerabzug des Klägers als Erwerber geführt hatte, ohne daß die entsprechende Umsatzsteuer von der GmbH als Veräußerer entrichtet werden konnte.
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