Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)

Bei einer nicht steuerbaren liegt keine Änderung der Verhältnisse vor. Es handelt sich vielmehr um einen Vorgang, der eine auslöst. Daher ist eine Vorsteuerkorrektur nicht vorzunehmen. Der Übernehmer rückt in diesem Fall quasi in die Rechtsposition des Vorgängers ein, so dass keine Notwendigkeit zur Korrektur besteht. Die Verwendung der einzelnen Gegenstände im Unternehmen, die ursprünglich in einem bestimmten Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigten, ändert sich nicht. Da eine Vorsteuerkorrektur bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen keine Änderung der Verhältnisse darstellt, wird der Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Ein verbleibender Berichtigungszeitraum geht auf den Erwerber des Betriebs über. Der Veräußerer muss dem Erwerber die entsprechenden Unterlagen, die ihn in die Lage versetzen, eine Korrektur bei Bedarf vorzunehmen, überlassen.