Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Die Regelung des § 3d UStG soll die Besteuerung grenzüberschreitender Warenlieferungen zwischen Unternehmern im Bestimmungsland sicherstellen. Hierzu wurde vom Gesetzgeber im § 3d Satz 2 UStG eine "Sicherung" eingebaut.
Verwendet der Erwerber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die nicht vom Bestimmungsland erteilt wurde, erfolgt zusätzlich eine Erwerbsbesteuerung im Land der verwendeten USt-IdNr.
Durch diese Regelung (§ 3d Satz 2 UStG) kommt es zu einer doppelten Besteuerung des Erwerbs, da auch die Grundsätze des § 3d Satz 1 UStG weiterhin gelten. Das heißt, neben der Besteuerung im Land der verwendeten USt-IdNr. erfolgt auch zusätzlich eine Besteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung bzw. Versendung endet.
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