Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Der deutsche nationale Gesetzgeber hat zwei Komplexe geschaffen, in denen Erleichterungen hinsichtlich der Rechnungserstellung zulässig sind. Dies sind die Kleinbetragsrechnungen und die Fahrscheine.
Rechnungen bis zu einem Höchstbetrag von 250 Euro werden auch Kleinbetragsrechnungen genannt. Die Betragsgrenze für diese Kleinbetragsrechnungen wurde mit Wirkung zum 01.01.2017 von 150 Euro auf 250 Euro angehoben.
Gemäß § 33 UStDV gelten für diese Rechnungen Erleichterungen hinsichtlich der Mindestangaben für Rechnungen, die sich aus § 14 Abs. 4 UStG ergeben. Konkret bedeutet dies, dass nur folgende Angaben in einer Rechnung bis maximal 250 Euro enthalten sein müssen:
Beachte: Auch bei Kleinbetragsrechnungen findet § 31 Abs. 2 UStDV Anwendung.
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