Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Die Möglichkeit der Nichterhebung der Umsatzsteuer nach § 19 UStG ist für die vom Unternehmer geschuldete Umsatzsteuer nach
![]() | § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 Abs. 4 UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge |
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![]() | § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb) |
![]() | § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG (Steuerschuldner ist der Unternehmer, dem die Auslagerung aus dem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist) |
![]() | § 13b Abs. 2 UStG (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) |
![]() | § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) |
![]() | § 16 Abs. 5 UStG (Beförderungseinzelbesteuerung) |
![]() | § 25b Abs. 2 UStG (Lieferungen an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft) |
ausgeschlossen.
Die Vorschriften über
![]() | die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen |
![]() | über den Verzicht auf Steuerbefreiungen |
finden bei der Nichterhebung der Umsatzsteuer keine Anwendung.
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