Gestaltungshinweise

Nach dem UStG kommt der Bestimmung des Orts der Lieferung bzw. des Orts der sonstigen Leistung eine besondere Bedeutung zu. Denn nur wenn der umsatzsteuerliche Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung im Inland liegt, kann eine steuerbare Lieferung oder sonstige Leistung vorliegen. Um die Regelung des § 3e UStG in die zahlreichen Vorschriften, die das UStG zur Ortsbestimmung enthält, systematisch einzuordnen, sind diese in einer der Prüfreihenfolge im Wesentlichen entsprechenden Übersicht in den Arbeitshilfen dargestellt.

Grundsätzlich hat bei Anwendung der Vorschrift eine eigenständige Lieferung vorzuliegen. Hinsichtlich der Abgrenzung der Abgabe von Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen gegen gesondertes Entgelt hat der BFH das Vorliegen einer eigenständigen Lieferung bejaht (BFH, Urt. v. 27.02.2014 - V R 14/13).

Die Regelungen des § 3e UStG gehen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Systematik den übrigen Vorschriften - mit Ausnahme des § 3c UStG - vor. Da die Lieferungen nach § 3c UStG durch Befördern oder Versenden ausgeführt sein müssen, die Lieferungen i.S.d. § 3e UStG aber "während einer Beförderung" erfolgen, ist eine Überschneidung dieser Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen. Sämtliche anderen Ortsbestimmungen für entgeltliche Lieferungen bzw. sonstige Leistungen sind insoweit nachrangig.

Unter folgenden Voraussetzungen liegt nach § 3e UStG der Leistungsort am Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels:

Bei dem benutzten Beförderungsmittel handelt es sich um Schiffe, Luftfahrzeuge oder Eisenbahnen, nicht z.B. um Omnibusse.

Die Lieferung des Gegenstands muss während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgen. Dabei ist eine Beförderung nach § 3e Abs. 2 Satz 1 UStG jede Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des (Personen-)Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet (d.h. sowohl Abgangsort als auch Ankunftsort liegen im Gemeinschaftsgebiet) ohne Zwischenaufenthalt im Drittlandsgebiet.

Dabei erfasst der Anwendungsbereich des § 3e UStG sämtliche Lieferungen, die während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets bewirkt werden. Er ist nicht auf Lieferungen von Waren beschränkt, die zur Mitnahme von Bord bestimmt sind (BFH, Urt. v. 02.02.2010 - XI B 36/09).