Gestaltungshinweise

Das Rechtsinstitut der Organschaft gibt es auch in der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Jedoch sind die Tatbestandsvoraussetzungen bei diesen Organschaftsverhältnissen andere als in der Umsatzsteuer. Es ist somit für jede Steuerart gesondert zu prüfen, ob eine Organschaft vorliegt.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG fordert für die Annahme einer Organschaft, dass eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen eingegliedert ist. Die Eingliederungsmerkmale müssen in allen drei Bereichen vorhanden sein, wenn auch nicht in jedem Bereich in gleich starker Ausprägung. So kann eine nur im geringen Umfang vorhandene wirtschaftliche Eingliederung durch eine besonders stark ausgeprägte organisatorische oder finanzielle Eingliederung ausgeglichen werden (BFH, Urt. v. 22.04.2010, BStBl II 2011, 597).

Als Organgesellschaft (auch Organtochter genannt) kommen grundsätzlich nur juristische Personen (GmbH, AG, brit. Ltd. etc.) in Betracht. Neben einer juristischen Person kann auch eine Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist (BFH, Urt. v. 02.12.2015 - V R 25/13; Abschn. 2.8 Abs. 5 und 5a UStAE). Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 15.04.2021 - C-868/19) ist das nach den Abschn. 2.8 Abs. 5 und 5a UStAE erforderliche Einstimmigkeitsprinzip für die Eingliederung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft nicht erforderlich, solange der Organträger seinen Willen in der Organtochter durchsetzen kann. Gegebenenfalls ist insoweit eine gesetzliche Neuregelung in § 2 Abs. 2 UStG erforderlich.

Der laut gesetzlicher Fiktion zusammengefasste Rahmen des Unternehmens ist der Organkreis.

Der Organkreis

Sind mehrere Organgesellschaften unter einem Organträger zusammengefasst, sind diese Gesellschaften Schwestergesellschaften. Ein Organträger kann beliebig viele Tochtergesellschaften unter sich vereinen. Eine nicht unternehmerisch tätige Gesellschaft kann nicht Teil des Organkreises werden (EuGH, Urt. v. 09.04.2013 - Rs. C-85/11).