Gestaltungshinweise

Bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen sind die wechselseitigen Umsätze nach Leistung und Entgelt jeweils für sich zu beurteilen und nicht zu saldieren (BFH, Urt. v. 15.05.1997, BStBl II, 705). Es ist nicht erforderlich, dass beide Tauschpartner Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sind. Sind beide Beteiligte Nichtunternehmer, ist der Tausch insgesamt nicht steuerbar.

Die Verwirklichung einer Steuerbefreiung oder die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes statt des Regelsteuersatzes richtet sich nur nach dem Gegenstand der vom Unternehmer bewirkten Leistung, nicht nach dem Gegenstand der Gegenleistung, auch wenn es sich bei dem betreffenden Leistungsaustausch um einen Tausch oder einen tauschähnlichen Umsatz handelt (BFH, Urt. v. 16.07.1987, BFH/NV 1988, 196).