Gestaltungshinweise

Der Vorsteuerabzug aus einem gemischt genutzten Kfz kann grundsätzlich in voller Höhe geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG müssen gegeben sein.

Bei einem ausschließlich unternehmerisch genutzten Pkw besteht ein sogenanntes Zuordnungsgebot. Damit muss eine Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen erfolgen. Entscheidend ist die beabsichtigte Verwendung bei der Anschaffung des Pkw. Bei einer beabsichtigten ausschließlichen Verwendung für nicht unternehmerische Tätigkeiten ist demgegenüber eine Zuordnung nicht möglich (Zuordnungsverbot). Bei einer Nutzung für ausschließlich unternehmerische Zwecke ist daher grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug möglich. In allen Fällen ist zusätzlich noch zu prüfen, ob ein Vorsteuerabzug, insbesondere nach § 15 Abs. 2 UStG wegen einer vorsteuerschädlichen Verwendung (z.B. Versicherung oder Arzt) ausgeschlossen ist. Bei einer beabsichtigten Nutzung, die ausschließlich unternehmensfremd sein soll, ist hingegen der Vorsteuerabzug komplett ausgeschlossen.

Wird ein Fahrzeug sowohl für das Unternehmen als für nicht unternehmerische Tätigkeiten verwendet, handelt es sich nach Auffassung des BMF um eine sogenannte teilunternehmerische Verwendung. Es unterscheidet in diesen Fällen weiterhin zwischen zwei grundsätzlichen Fallgruppen:

teilunternehmerische nichtwirtschaftliche Verwendung im engeren Sinne (i.e.S.) sowie

teilunternehmerische unternehmensfremde Verwendung.

Bislang geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Überlassung eines Pkw für private Fahrten eines Arbeitnehmers keine unentgeltliche Wertabgabe darstellt. Vielmehr geht die Finanzverwaltung im Regelfall von einem tauschähnlichen Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG aus. Danach handelt es sich um einen Leistungsaustausch mit dem Arbeitnehmer. Dieser verzichtet auf einen Teil seines Barlohns, der nicht beziffert werden kann. Diese Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 15.23 UStAE widerspricht jedoch der EuGH-Entscheidung vom 20.01.2021 - C-288/19. Darin hatte der EuGH deutlich gemacht, dass die Überlassung zur privaten Nutzung nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL fällt.