Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Die beim Betrieb von Glücksspielgeräten - sowohl mit als auch ohne Gewinnmöglichkeit - entstehende Vergnügungssteuer darf nicht aus der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer herausgerechnet werden (BFH, Urt. v. 22.04.2010 - V R 26/08).
Auch der beim Automatenglücksspiel mit Gewinnmöglichkeit automatisch einbehaltene Tronc, der als Trinkgeldbetrag nach Maßgabe der Tarif- und Arbeitsverträge an die Beschäftigten ausgeschüttet wird, gehört zum Entgelt und wird mangels Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9b UStG ebenfalls dem Regelsteuersatz unterworfen (BFH, Urt. v. 01.09.2010 - V R 32/09).
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