Grenzüberschreitende gleichgestellte sonstige Leistungen

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Grenzüberschreitende gleichgestellte sonstige Leistungen

Gleichgestellte sonstige Leistungen können durchaus auch grenzüberschreitend stattfinden. Bei den nach § 3f UStG im Inland ausgeführten sonstigen Leistungen stellt sich dann die Frage nach einer Steuerbefreiung hinsichtlich der "Exportleistung". Für unentgeltliche Umsätze gem. § 3 Abs. 9a UStG ist jedoch die Steuerbefreiung gem. § 7 Abs. 5 UStG ausgeschlossen - wohl ohne ausdrückliche Grundlage in der MwStSystRL.

Beispiel

Ein in Deutschland ansässiger Fahrradhersteller F mit angeschlossener Werkstatt repariert seiner in Dänemark studierenden Tochter deren Fahrrad. Das Fahrrad wird von der Tochter aus Dänemark mitgebracht und anschließend aus der Werkstatt des F (Hauptsitz) in Deutschland abgeholt.