Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Gleichgestellte sonstige Leistungen können durchaus auch grenzüberschreitend stattfinden. Bei den nach § 3f UStG im Inland ausgeführten sonstigen Leistungen stellt sich dann die Frage nach einer Steuerbefreiung hinsichtlich der "Exportleistung". Für unentgeltliche Umsätze gem. § 3 Abs. 9a UStG ist jedoch die Steuerbefreiung gem. § 7 Abs. 5 UStG ausgeschlossen - wohl ohne ausdrückliche Grundlage in der MwStSystRL.
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