Größere Wettbewerbsverzerrungen

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Größere Wettbewerbsverzerrungen

Das Merkmal der "größeren Wettbewerbsverzerrung" ist damit eine Ausstiegsklausel aus der nicht unternehmerischen Betätigung der öffentlichen Hand. In § 2b Abs. 2 UStG hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, zu definieren, wann eine größere Wettbewerbsverzerrung nicht vorliegt. Danach liegen größere Wettbewerbsverzerrungen in folgenden Fällen nicht vor, wenn

der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder

vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9 UStG) einer Steuerbefreiung unterliegen.

Die Aufzählung ist lediglich beispielhaft zu verstehen. Es sind daher auch Fälle denkbar, in denen z.B. unterhalb der 17.500-Euro-Grenze eine größere Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Letztlich muss in jedem Einzelfall entschieden werden, ob die Betätigung der öffentlichen Hand zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.