I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1987 bis 1993 Inhaber von zwei Restaurantbetrieben. Im Anschluss an eine Außenprüfung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. fest, dass die bei der C-KG außerhalb des normalen Kundenkontos festgestellten Einkäufe nicht in der Buchführung des Klägers erfasst worden waren, und der Kläger des Weiteren bei der Firma A neben "offiziellen" Einkäufen weitere Waren erworben hatte, bei denen der Lieferant die Identität des Käufers verschleiert hatte. Auf der Grundlage dieser Feststellungen nahm das FA Hinzuschätzungen bei der Umsatzsteuer vor. Das FA lehnte einen Vorsteuerabzug aus den "Schwarzeinkäufen" ab, weil Rechnungen auf den Namen des Klägers insoweit nicht vorlägen.
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