Grundsatz

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Grundsatz

Das Entgelt kann anstatt in einer Geldzahlung auch in einer Lieferung oder sonstigen Leistung mit oder ohne Zuzahlung (= Baraufgabe) bestehen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert des jeweils anderen Umsatzes abzüglich Umsatzsteuer zugrunde zu legen (§§ 1 und 9 BewG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der gemeine Wert wird durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des jeweiligen Wirtschaftsguts zu erzielenden Preis bestimmt. Ist der Wert der Gegenleistung nicht eindeutig feststellbar, kann in Einzelfällen eine Schätzung der Gegenleistung vorgenommen werden (BFH, Urt. v. 10.06.1999 - V R 87/98 "Überlassung eines Pkw durch eine Gesellschaft an einen Gesellschafter zur Privatnutzung neben einer Barvergütung für die Arbeitsleistung").