Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht an den Abnehmer durch Eigentumsübertragung an einem Grundstück gem. §§ 873, 925 BGB, so wird die Lieferung an dem Ort ausgeführt, an dem sich das Grundstück befindet. Auch die Übertragung von mit dem Grundstück fest verbundenen Gegenständen ist grundsätzlich als unbewegte Lieferung einzuordnen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|