Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Die Haftung nach § 13c UStG greift nur, soweit die für diesen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde und soweit der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger die abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt hat. Eine Weiterübertragung der Forderung gilt als Vereinnahmung in voller Höhe (vgl. BMF-Schreiben v. 24.05.2004 -
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