Halten von Beteiligungen

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Halten von Beteiligungen

Werden gesellschaftsrechtliche Beteiligungen gehalten, stellt sich vor der Frage nach der Zuordnung der Beteiligungen zum Unternehmen die Frage nach der unternehmerischen Tätigkeit des Haltenden.

Das Halten einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung stellt grundsätzlich keine unternehmerische Tätigkeit dar (Ausnahme: gewerblicher Wertpapierhandel). Es ist nur als unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren, wenn es sich hierbei um (Definition siehe unten) handelt, die gesellschaftsrechtliche Beteiligung also im Zusammenhang mit einem unternehmerischen Grundgeschäft erworben, gehalten und veräußert wird. Dabei muss zwischen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Haupttätigkeit ein erkennbarer und objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Die Aufwendungen für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung müssen nach der Rechtsprechung des EuGH dafür zu den Kostenelementen der Umsätze aus der Haupttätigkeit gehören. Nur dann ist das Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen als unternehmerische Tätigkeit anzusehen. Ansonsten ist das Halten einer Beteiligung den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne zuzuordnen, was die Steuerbarkeit z.B. aus der Veräußerung der Beteiligung und somit auch den Vorsteuerabzug aus damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ausschließt.