Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Die Werklieferung unterscheidet sich im Wesentlichen durch die Herstellung, Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands vom zivilrechtlichen Kauf und umsatzsteuerrechtlich von einer einfachen Lieferung i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn der Gegenstand bei Vertragsschluss noch nicht die vertragsgemäße Form gefunden hatte. Hatte der Unternehmer den Vertragsgegenstand bereits vor Vertragsabschluss fertiggestellt (Vorratsware), wird der Gegenstand nach Vertragsschluss also nicht mehr verändert, handelt es sich nicht um eine Werklieferung, sondern um eine einfache Lieferung i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG. Der Leistungsinhalt muss über übliche Nebenleistungen zur Warenlieferung hinausgehen (BFH, Urt. v. 01.07.1954, BStBl III, 267).
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