Herstellung, Be- und Verarbeitung

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Herstellung, Be- und Verarbeitung

Die Werklieferung unterscheidet sich im Wesentlichen durch die Herstellung, Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands vom zivilrechtlichen Kauf und umsatzsteuerrechtlich von einer einfachen Lieferung i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn der Gegenstand bei Vertragsschluss noch nicht die vertragsgemäße Form gefunden hatte. Hatte der Unternehmer den Vertragsgegenstand bereits vor Vertragsabschluss fertiggestellt (Vorratsware), wird der Gegenstand nach Vertragsschluss also nicht mehr verändert, handelt es sich nicht um eine Werklieferung, sondern um eine einfache Lieferung i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG. Der Leistungsinhalt muss über übliche Nebenleistungen zur Warenlieferung hinausgehen (BFH, Urt. v. 01.07.1954, BStBl III, 267).

Beispiel 1

A kauft beim Gebrauchtwagenhändler G einen Pkw. Vor der Auslieferung führt G vereinbarungsgemäß in seiner Werkstatt noch eine Inspektion durch.

Lösung: Es handelt sich um eine Lieferung, da die Inspektion eine übliche Nebenleistung zur Gebrauchtwagenlieferung ist.

Beispiel 2

A kauft beim Möbelhändler M ein neues Sofa. Da M grundsätzlich frei Haus liefert, wird das Sofa in der folgenden Woche zu A in das 8. Stockwerk gebracht und durch die Mitarbeiter von B aufgestellt.