Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Nichtunternehmer, die eine Rechnung über eine Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück empfangen, sind verpflichtet, die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Dies gilt auch für Unternehmer, die für ihren nicht unternehmerischen Bereich eine solche Leistung erhalten. Der rechnungsausstellende Unternehmer ist verpflichtet, auf die Aufbewahrungspflicht hinzuweisen.
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