BFH - Beschluss vom 29.05.2024
V S 15/22
Normen:
FGO § 86 Abs. 1; FGO § 86 Abs. 3 S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a); AO § 30 Abs. 4 Nr. 1; AO § 65; AO §§ 65 ff.; UStAE Abschn. 12.9 Abs. 13 S. 5;

in camera-Verfahren (§ 86 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bei Umsatzsteuersatzermäßigung

BFH, Beschluss vom 29.05.2024 - Aktenzeichen V S 15/22

DRsp Nr. 2024/8473

"in camera"-Verfahren (§ 86 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bei Umsatzsteuersatzermäßigung

1. Der bei einer Konkurrentenklage beigeladene Steuerpflichtige ist Dritter im Sinne des § 86 Abs. 1 FGO, wobei die Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Daten im Rahmen von § 30 Abs. 4 Nr. 1 der Abgabenordnung zulässig ist, wenn dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird. 2. Bei einer Konkurrentenklage gegen die Steuersatzermäßigung der Umsätze eines gemeinnützigen Steuerpflichtigen sind Akten nach § 86 Abs. 1 FGO nur insoweit vorzulegen, als § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes eine drittschützende Wirkung --wie etwa in Bezug auf das Vorliegen eines Zweckbetriebs oder die in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen-- zukommt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, weitere Aktenbestandteile vorzulegen, insoweit rechtswidrig ist, als aus den Unterlagen, die das beigeladene Finanzministerium dem Senat übersandt hat, die nachfolgend aufgeführten, vom Finanzgericht angeforderten Unterlagen dem Finanzgericht zu übersenden sind, wobei die Unterlagen im nachfolgend bezeichneten Umfang zu schwärzen sind.

Im Übrigen ist der Antrag der Klägerin unbegründet.

Aus der Akte XXX sind XXX zu übersenden, wobei folgende Schwärzungen vorzunehmen sind: XXX

Normenkette:

FGO § 86 Abs. 1; FGO § 86 Abs. 3 S. 1;