Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Innengesellschaften (z.B. typische oder atypische stille Gesellschaft, §§ 230 ff. HGB) sind grundsätzlich mangels nach außen gerichtetem Auftreten keine Unternehmer.
Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG können nur die an der Innengesellschaft beteiligten Personen oder Personenvereinigungen Unternehmer sein (Abschn. 2.1 Abs. 2 UStAE).
BeispielUnternehmer U beteiligt sich aus unternehmerischen Gründen als stiller Gesellschafter am Unternehmen der X-KG. Vereinbarungsgemäß bringt er eine Lagerhalle in die stille Gesellschaft ein. Er erhält 5 % vom Gewinn der KG. Lösung: Die typisch stille Gesellschaft wird mangels Auftretens nach außen nicht zum Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Unternehmer ist der nach außen auftretende Inhaber des Handelsgeschäfts (X-KG). |
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