Innengesellschaften

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Innengesellschaften

Innengesellschaften (z.B. typische oder atypische stille Gesellschaft, §§ 230  ff. HGB) sind grundsätzlich mangels nach außen gerichtetem Auftreten keine Unternehmer.

Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG können nur die an der Innengesellschaft beteiligten Personen oder Personenvereinigungen Unternehmer sein (Abschn. 2.1 Abs. 2 UStAE).

Beispiel

Unternehmer U beteiligt sich aus unternehmerischen Gründen als stiller Gesellschafter am Unternehmen der X-KG. Vereinbarungsgemäß bringt er eine Lagerhalle in die stille Gesellschaft ein. Er erhält 5 % vom Gewinn der KG.

Lösung: Die typisch stille Gesellschaft wird mangels Auftretens nach außen nicht zum Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Unternehmer ist der nach außen auftretende Inhaber des Handelsgeschäfts (X-KG).