Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG)

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG)

Einfuhren und Ausfuhren sind seit dem 01.01.1993 im innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht mehr vorgesehen. Das bis dahin geltende System der Einfuhrumsatzbesteuerung durch die Zolldienststellen wird durch die Erwerbsbesteuerung ersetzt.

Der wichtigste Anwendungsfall des innergemeinschaftlichen Erwerbs liegt vor, wenn ein Gegenstand aus einem anderen Mitgliedstaat im Wege einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an den deutschen Erwerber in das Inland gelangt. Der Lieferer muss grundsätzlich ein mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des anderen Mitgliedstaats auftretender Unternehmer sein. Der Erwerber muss ebenfalls bestimmte Qualifikationen erfüllen.

Die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb wird vom Erwerber des Gegenstands geschuldet. Sie ist wie die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Zur Erwerbsbesteuerung können neben den voll oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen auch infolge steuerfreier Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, Kleinunternehmer oder nichtunternehmerisch tätige oder nicht in ihrem unternehmerischen Bereich handelnde juristische Personen des öffentlichen Rechts herangezogen werden.

Praxistipp

Der durch Privatpersonen löst ebenfalls Umsatzsteuer aus (§  ).