FG Niedersachsen - Urteil vom 09.09.2005
5 K 70/02
Normen:
UStG § 4 Nr. 23 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 49
EFG 2005, 1975

Jugendliche; Ferienbauernhof; Umsatzsteuerfreiheit; Erziehungszwecke - Umsatzsteuerfreiheit der Aufenthalte Jugendlicher auf einem Ferienbauernhof

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.09.2005 - Aktenzeichen 5 K 70/02

DRsp Nr. 2005/20356

Jugendliche; Ferienbauernhof; Umsatzsteuerfreiheit; Erziehungszwecke - Umsatzsteuerfreiheit der Aufenthalte Jugendlicher auf einem Ferienbauernhof

1. Das Merkmal "überwiegend Jugendliche für Erziehungszwecke bei sich aufnehmen" i. S. des § 4 Nr. 23 UStG ist nur dann erfüllt, wenn der Unternehmer bewusst oder planmäßig auf die aufgenommenen Personen erzieherisch einwirken will und einwirkt. 2. Der Unternehmer muss die aus der Aufnahme zu den Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken folgenden Betreuungs- und Pflegeleistungen selbst erbringen. 3. Ein Erziehungszweck entfällt nicht dadurch, dass die Erziehung in "Erholung" eingebettet oder mit ihr ununterscheidbar verquickt ist. Bei Jugendlichen dient auch die Freizeitgestaltung der Erziehung.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 23 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerpflicht der von der Klägerin erzielten Umsätze.

Die Klägerin betreibt jeweils in der Zeit von den Oster- bis zu den Herbstferien einen Ferienbauernhof mit der Bezeichnung X.